Mieterhöhung kann mit Mietspiegel und Modernisierung begründet werden

von Dr. Tobias Mahlstedt

100 Euro Noten, Geldscheine

Nach einer Wohnungsmodernisierung kann der Vermieter sowohl nach § 558 BGB als auch nach § 559 BGB eine Mieterhöhung durchsetzen, entschied das Landgericht in Berlin im Juni 2011.

Auch eine Kombination ist zulässig.

Ein Vermieter hatte sein Mietshaus durch Einbau einer Sammelheizung modernisiert.

Nach Abschluss der Modernisierung versendete er ein Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558 BGB an seine Mieter. Die Mietwohnungen wurden hier in das Mietspiegelfeld H 2 des Berliner Mietspiegels als Wohnungen mit Sammelheizung eingeordnet.

Die Nettomiete wurde für einen Mieter um monatlich 35,18 € erhöht. Der betroffene Mieter stimmte diesem Mieterhöhungsverlangen zu.

Gleichzeitig hatte der Vermieter aber auch Mieterhöhungserklärungen nach § 559 BGB versendet, in der er die Kosten der Modernisierung auf seine Mieter anteilsmäßig umlegte.

Hier ergab sich für den betroffenen Mieter ein Mietzuschlag in Höhe von 117,48 €. Diese Mieterhöhung lehnte dieser Mieter mit dem Argument ab, dass die Modernisierung bereits durch die Mieterhöhung entsprechend den Kriterien des Mietspiegels hinreichend berücksichtigt worden wäre.

Das Berliner Landgericht bestätigte dem Vermieter, dass er nach der Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme sowohl nach § 558 BGB als auch nach § 559 BGB vorgehen konnte. Möglich ist aber auch eine Verbindung dieser Verfahren.

Nach Abschluss der beiden nebeneinander betriebenen Verfahren darf der geforderte Mietzins die Miete vor Anhebung zzgl. 20% zzgl. Modernisierungszuschlag nicht überschreiten (LG Berlin, Urteil v. 14.06.11, Az. 63 S 454/10).

Dr. Tobias Mahlstedt

Autor: Dr. Tobias Mahlstedt

Tobias Mahlstedt ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht, Spezialist für Immobilienrecht und Fachautor. Seit 2002 führt er eine eigene Kanzlei in Berlin-Charlottenburg und betreut besonders mietrechtliche Mandate.