Der Modernisierungszuschlag ist eine Form der Mieterhöhung.
Hat der Vermieter eine Modernisierung durchgeführt, kann er einen Modernisierungszuschlag erheben (§ 559 BGB). Bei diesem Zuschlag wird weder die Kappungsgrenze noch die Jahressperrfrist berücksichtigt.
Die Jahresmiete darf durch den Modernisierungszuschlag um maximal 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten angehoben werden. Wurden die Baumaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, sind die Kosten entsprechend aufzuteilen.
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Der Modernisierungszuschlag ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen erläutert wird. Drittmittel bleiben bei der Berechnung außer Betracht (§ 559 b Abs. 1 BGB.
Der Mieter schuldet den Modernisierungszuschlag mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Mieterhöhungserklärung.
Diese Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete in seiner Modernisierungsankündigung nicht mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert höher ist als die mitgeteilte (§ 559 b Abs. 2 BGB).
