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Bei alten Zeitmietverträgen gelten weiterhin strenge Kündigungsfristen

von Tobias Mahlstedt | 28. Juli 2010

Ein Mieter hatte sein vor 2001 geschlossenes Mietverhältnis vorzeitig für Ende April 2008 gekündigt, obwohl die vorgesehene Verlängerung des Zeitmietvertrages noch lange nicht abgelaufen war. In dem Mietvertrag Ein Mietvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den der Vermieter dem Mieter ...[mehr lesen] war die Klausel enthalten, dass soweit das Mietverhältnis nicht vor dem Beendigungszeitpunkt rechtzeitig gekündigt wird, es sich automatisch verlängert. Der Vermieter entließ den Mieter dennoch aus dem Mietverhältnis, forderte jedoch zumindest Zahlung der Miete Siehe Mietstruktur ...[mehr lesen] für den Zeitraum von Mai bis einschließlich September 2008. Der Vermieter konnte die Wohnung nämlich erst wieder ab Oktober 2008 anderweitig vermieten. Da der ehemalige Mieter die Zahlung ablehnte, zog der Vermieter vor Gericht.

Der Bundesgerichtshof Der am 01.10.1950 in Karlsruhe (und Leipzig) eingerichtete Bundesgerichtshof (BGH) ist das im ...[mehr lesen] (BGH) entschied, dass der Mieter das Mietverhältnis nicht zu Ende April 2008 kündigen konnte, da das seit September 2001 geltende neue Mietrecht keine Auswirkung auf den streitgegenständlichen vorher abgeschlossenen befristeten Mietvertrag Ein Mietvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den der Vermieter dem Mieter ...[mehr lesen] mit Verlängerungsklausel hatte.

Vor der Mietrechtsreform im Jahre 2001, konnten Vermieter und Mieter von Wohnraum ein Mietverhältnis für eine bestimmte Zeit abschließen und eine weitere Vereinbarung dahingehend treffen, dass sich das Mietverhältnis dann um eine bestimmte Zeit automatisch verlängert, wenn nicht vorher rechtzeitig gekündigt wird. Ein solcher Zeitmietvertrag Der Zeitmietvertrag ist ein Mietvertrag Ein Mietvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den der Vermieter dem Mieter ...[mehr lesen], der auf eine bestimmte Zeit geschlossen wird und nach ...[mehr lesen] ist seit der Mietrechtsreform jedoch nicht mehr zulässig. Wird eine solche Vereinbarung dennoch getroffen, kommt lediglich ein unbefristetes Mietverhältnis zustande, das dann jederzeit von dem Mieter mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden kann.

Es spielte im entschiedenen Fall auch keine Rolle, dass eine erstmalige Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Mietzeit erst nach September 2001 erfolgt ist. Es wurde nämlich kein neues Mietverhältnis begründet, sondern das bestehende wurde unverändert fortgesetzt (BGH, Urteil v. 23.06.10, Az. VIII ZR 230/09).

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