Energieausweis: Mieter müssen Verbrauchswerte mitteilen
von Tobias Mahlstedt | 01. September 2009
Ein Vermieter wollte sich für sein vermietetes älteres Einfamilienhaus einen Energiepass ausstellen lassen. Hierzu benötigte er die Verbrauchswerte der Heizung für die letzten drei Jahre, die nur dem Mieter bekannt waren. Da der Mieter selbst mit den Energielieferanten abgerechnet hatte, forderte der Vermieter ihn auf, die Verbrauchswerte der letzten drei Jahre mitzuteilen. Als der Mieter sich weigerte und sich auf Datenschutz berief, reichte der Vermieter Klage ein.
Das Landgericht Im Instanzenzug liegt das Landgericht nach dem Amtsgericht Das Amtsgericht entscheidet in allen Wohnraum-Streitigkeiten als I. Instanz unabhängig vom ...[mehr lesen] an zweiter Stelle. Das Landgericht ...[mehr lesen] in Karlsruhe entschied, dass den Mieter aus dem Mietvertrag Ein Mietvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den der Vermieter dem Mieter ...[mehr lesen] eine Nebenpflicht traf, dem Vermieter die Verbrauchswerte der Heizung mitzuteilen. Der Vermieter hatte diesen Anspruch zu Recht geltend gemacht, weil er diese Daten für die Ausstellung eines Energieausweises benötigte. Der Mieter konnte sich nicht auf Datenschutz berufen, weil die vom Vermieter erbetenen Daten keine diskreten persönlichen Daten des Mieters waren. In den meisten Mietverhältnissen werden die Heizkosten der Mieter von den Vermietern für die Nebenkostenabrechnung Siehe Betriebskostenabrechnung Zahlt ein Mieter dem Vermieter Vorauszahlungen auf die Betriebskosten Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder ...[mehr lesen], so hat der Vermieter dem ...[mehr lesen] ...[mehr lesen] selbst ermittelt (LG Karlsruhe, Beschluss Über die Wohnungseigentümergemeinschaft betreffende Fragen entscheidet die Eigentümergemeinschaft ...[mehr lesen] v. 20.02.2009, Az. 9 S 523/08).
Mein Tipp: Für Vermieter von Wohngebäuden, die mit weniger als fünf Wohnungen ausgestattet sind und für die der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde, besteht seit dem 01.10.2008 grundsätzlich nicht mehr die Möglichkeit, sich einen Energieausweis Seit dem 01.07. 2008 schreibt die Energieeinsparverordnung (EnEV) beim Verkauf oder der Vermietung ...[mehr lesen] auf der Grundlage des Energiebedarfs ausstellen zu lassen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Gebäude bereits bei der Fertigstellung oder später dem Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 entsprach. Vermieter von Wohnhäusern neueren Datums oder von Gebäuden mit fünf oder mehr Wohnungen können sich jedoch weiterhin einen Energieausweis Seit dem 01.07. 2008 schreibt die Energieeinsparverordnung (EnEV) beim Verkauf oder der Vermietung ...[mehr lesen] auf Grundlage der Verbrauchswerte der letzten drei Jahre ausstellen lassen. Dies ist auch sinnvoll, da ein Energieausweis Seit dem 01.07. 2008 schreibt die Energieeinsparverordnung (EnEV) beim Verkauf oder der Vermietung ...[mehr lesen] auf Grundlage des Energiebedarfs teurer ist.
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(1 Bewertung, durschnittlich 5 von 5)Tags: Energieeinsparverordnung | Energiepass | Heizkosten | Verbrauchswerte | Energieversorgung
Themen: Betriebs- & Heizkosten | Energiepass
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