Änderung des Kostenverteilerschlüssels bei erheblicher Mehrbelastung möglich
von Marc Popp | 26. Juli 2010
Erst wenn die alte Regelung unbillig erscheint und einzelne Eigentümer deutlich mehr zahlen müssen als andere, darf der Kostenverteilerschlüssel geändert werden, wie zuletzt auch der Bundesgerichtshof Der am 01.10.1950 in Karlsruhe (und Leipzig) eingerichtete Bundesgerichtshof (BGH) ist das im ...[mehr lesen] (BGH) urteilte. Ein Wohnungseigentümer kann nach Ansicht des höchsten deutschen Zivilgerichts eine Änderung des Verteilerschlüssels für verbrauchsunabhängige Kosten nur verlangen, wenn er ansonsten erheblich mehr belastet wird. Dem Eigentümer ging es um eine zukünftige Verteilung nach Wohnfläche Die Wohnfläche bezeichnet die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die zu einer Wohnung ...[mehr lesen] statt nach Miteigentumsanteil Der Mieteigentumsanteil ist ein kalkulatorisches Bruchstück an Wohnungseigentum. Bei der Umwandlung ...[mehr lesen]. Der entscheidende Senat bezeichnet jedoch eine Mehrbelastung erst ab 25 % als erheblich.
Vorausgegangen war die Aufforderung eines Wohnungseigentümers an die Eigentümergemeinschaft eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zu beschließen. Laut der Teilungserklärung Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wird entweder durch Vereinbarung mehrerer Eigentümer (§ 3 WEG) ...[mehr lesen] wurden die nicht verbrauchsabhängigen Kosten bisher nach Miteigentumsanteilen verteilt. Nach einem Umbau verfügte ein Miteigentümer jedoch über eine wesentlich größere Wohnfläche Die Wohnfläche bezeichnet die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die zu einer Wohnung ...[mehr lesen] als zuvor. Der klagende Wohnungseigentümer verlangte deshalb, dass die Kosten zukünftig entsprechend der Wohnfläche Die Wohnfläche bezeichnet die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die zu einer Wohnung ...[mehr lesen] verteilt werden sollten; seine Kosten würden dadurch um 13 % gemindert.
Der BGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels erst dann möglich ist, wenn ein Festhalten an der bisher geltenden Regelung unbillig erscheint. Dabei kommt es allein auf die Mehrbelastung des Wohnungseigentümers an, der die Änderung verlangt. Erst wenn die Wohnfläche Die Wohnfläche bezeichnet die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die zu einer Wohnung ...[mehr lesen] von dem für die Kostenverteilung maßgeblichen Miteigentumsanteil Der Mieteigentumsanteil ist ein kalkulatorisches Bruchstück an Wohnungseigentum. Bei der Umwandlung ...[mehr lesen] um mehr als 25 % abweicht, kommt ein Anspruch auf Änderung in Frage. Dabei ist dieser Wert nicht als starre Grenze sondern eher als Orientierungshilfe zu bewerten. Die Mehrbelastung von nur 13 % wurde im vorliegenden Fall als nicht erheblich beurteilt (BGH, Urteil v. 11.06.10, Az. V ZR 174/09).
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