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Eigentümer kann nicht durch Beschluss zu Rückbau verpflichtet werden

von Marc Popp | 26. Juli 2010

Eine Eigentümergemeinschaft darf nicht eines ihrer Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss zu einem Rückbau verpflichten, befand der Bundesgerichtshof Der am 01.10.1950 in Karlsruhe (und Leipzig) eingerichtete Bundesgerichtshof (BGH) ist das im ...[mehr lesen] (BGH) erst vor kurzem.

Im strittigen Fall verlangte eine Eigentümergemeinschaft von einem Wohnungseigentümer, dass er ein Rolltor beseitigt, mit dem er seinen Stellplatz in der Gemeinschaftsgarage von anderen Stellplätzen abgetrennt hatte. In der letzten Eigentümerversammlung Das Wohnungseigentumsgesetz schreibt vor, dass mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der ...[mehr lesen] hatte er beantragt, das Tor zu genehmigen, nachdem sein Pkw aufgebrochen worden war. Die Eigentümergemeinschaft lehnte jedoch seinen Antrag ab und fasste stattdessen den Beschluss Über die Wohnungseigentümergemeinschaft betreffende Fragen entscheidet die Eigentümergemeinschaft ...[mehr lesen], ihn zum Abbau des Rolltores zu verpflichten. Als der Eigentümer sich weigerte, das Tor zu entfernen, verklagte ihn die Eigentümergemeinschaft auf Beseitigung.

Nun entschied der BGH, dass die Eigentümergemeinschaft nicht über die Beschlusskompetenz verfügt, eine Rückbauverpflichtung durch Mehrheitsbeschluss auszusprechen. Also ist ein Beschluss Über die Wohnungseigentümergemeinschaft betreffende Fragen entscheidet die Eigentümergemeinschaft ...[mehr lesen] mit diesem Inhalt rechtswidrig. Aber der Sachverhalt war nach Ansicht der Richter noch nicht ausreichend geklärt. Um zu beurteilen, ob ein möglicher gesetzlicher Anspruch der Eigentümergemeinschaft auf Entfernung des Rolltores besteht, hat das Karlsruher Gericht das Verfahren an das zuständige Landgericht Im Instanzenzug liegt das Landgericht nach dem Amtsgericht Das Amtsgericht entscheidet in allen Wohnraum-Streitigkeiten als I. Instanz unabhängig vom ...[mehr lesen] an zweiter Stelle. Das Landgericht ...[mehr lesen] zurückverwiesen (BGH, Urteil v. 18.06.10, Az. V ZR 193/09).

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